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BGH - Entscheidung vom 08.05.2018

5 StR 111/18

Normen:
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 5 StR 111/18

DRsp Nr. 2018/6746

Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der angeordnete Vorwegvollzug entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat ferner bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit Ausnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht bei dessen Bestimmung am Zwei-Drittel-Termin und nicht an dem gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Halbstrafenzeitpunkt ausgerichtet hat. Diesen zugrundegelegt, verbleibt angesichts der prognostizierten zweijährigen Behandlungsdauer kein Raum mehr für einen Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe.

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.11.2017