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BGH - Entscheidung vom 31.07.2018

V ZR 101/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 101/16

DRsp Nr. 2018/12551

Vortrag eines Anspruchs auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Form der Abdichtung zum Baugrund hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23. Februar 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 a bis g zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

1. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten zu 1 a bis g auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch sein Urteil vom 23. Februar 2018 nicht verletzt hat.

2. Die Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, der Senat habe ihren Vortrag in der Begründung der Anschlussrevision übergangen, wonach auch in der Zeit vor dem 19. September 2013 keine derart erheblichen Mängel vorgelegen hätten, die eine Sanierung des Gemeinschaftseigentums in der Form der Abdichtung zum Baugrund erforderlich gemacht und eine Vermietung der Wohnung der Klägerin ausgeschlossen hätten, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten zu 1 a bis g wollen dies aus den am 11. März 2014 getroffenen Feststellungen des von den Wohnungseigentümern beauftragten Sachverständigen ableiten, die sich in dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 wiederfinden. Diesen Vortrag hat der Senat in seinem Urteil berücksichtigt und als nicht entscheidungserheblich angesehen.

a) Mit der in Textziffer 75 gegebenen Begründung, die Beklagten zu 1 a bis g hätten keinen Vortrag aufgezeigt, aus dem sich ergebe, dass ein Anspruch auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums weder am 25. November 2010 noch am 4. Juli 2013 vorgelegen habe, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein erheblicher Vortrag erfolgt ist. Aus dem Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 ist, wie der Senat in Textziffer 93 seines Urteils ausgeführt hat, lediglich eine Beschreibung der Mängelsymptomatik zu entnehmen, womit die im Urteil vom 19. September 2013 festgestellte Ursache für den Feuchtigkeitseintritt in die Wohnung nicht in Abrede gestellt werden kann. Der Senat hat, da die Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen nicht beseitigt wurde, eine nach dem 19. September 2013 eingetretene Verringerung der Durchfeuchtung für unerheblich angesehen. Für eine vor dem 19. September 2013 eingetretene Verringerung der Durchfeuchtung gilt ersichtlich nichts anderes.

b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die weitere Rüge der Beklagten zu 1 a bis g, die Ausführungen des Senats in Textziffer 93 seines Urteils ließen erkennen, dass auch die Bedeutung des Untersuchungsberichts vom 28. März 2014 für die Frage der Vermietbarkeit der Wohnung der Klägerin für den Zeitraum vor dem 19. September 2013 übergangen worden sei. Indessen lässt der Untersuchungsbericht vom 28. März 2014 nach den vorangegangenen Ausführungen auch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Wohnung am 25. November 2010 oder am 4. Juli 2013 vermietbar gewesen wäre.

c) Das Vorbringen, der im selbstständigen Beweisverfahren tätige Gutachter habe Schimmelbildung an der Grenzwand festgestellt, ohne dass aufgeklärt worden wäre, inwieweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, hat der Senat im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils vom 19. September 2013 als nicht entscheidungserheblich angesehen; insoweit wird insbesondere auf die Textziffern 33 f. verwiesen.

Vorinstanz: AG München, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 481 C 29289/12 WEG
Vorinstanz: LG München I, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 11890/14 WEG