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BGH - Entscheidung vom 16.05.2018

2 StR 417/17

Normen:
StPO a.F. § 111i Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 S. 5
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 2 StR 417/17

DRsp Nr. 2018/8244

Vorliegen von Tatmehrheit bei Tätigung von wahrheitswidrigen Aussagen über die Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb Deutschlands

Im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb Deutschlands getätigte wahrheitswidrige Aussagen über die Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln stehen zueinander in Tatmehrheit, da diese Taten zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Tatorten verübt wurden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Dezember 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zehn Fällen schuldig ist.

Die für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO a.F. § 111i Abs. 2 ; StPO § 260 Abs. 4 S. 5; StPO § 265 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Außerdem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigte der Angeklagte im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb Deutschlands wahrheitswidrige Aussagen über die Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln. Dadurch erregte er bei den - durchweg älteren - Kunden Irrtümer, die jeweils zum Kauf der für das konkrete Heilsversprechen wirkungslosen Nahrungsergänzungsmittel führten.

a) Das Landgericht hat angenommen, dass auch die Fälle II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe in Tatmehrheit zueinander stünden. Dies hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Angeklagte während einer Verkaufsveranstaltung bei verschiedenen Geschädigten durch dieselbe wahrheitswidrige Produktanpreisung den gleichen Irrtum erregte. In diesem Teilakt überschneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317 , 319; Urteil vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 398/14, wistra 2015, 146 ; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN), so dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat.

Keinen Bedenken begegnet hingegen die Annahme von Tatmehrheit in den verbleibenden neun Fällen, da diese Taten zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Tatorten verübt wurden. Auch die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

b) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen; der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen aus Fall II. 7 der Urteilsgründe als alleinige Einzelstrafe fest. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtgeldstrafe wird angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von viermal 120 Tagessätzen, fünfmal 90 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146 , 147), zu einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe gelangt wäre.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Gießen, vom 22.12.2016