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BGH - Entscheidung vom 25.09.2018

VI ZR 234/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
HaftPflG § 1
ZPO § 544 Abs. 7

Fundstellen:
MDR 2019, 119
MDR 2019, 212
NJW 2019, 607
VersR 2019, 568

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen VI ZR 234/17

DRsp Nr. 2018/18432

Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens; Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber einer Straßenbahn aufgrund eines Unfalls

Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; HaftPflG § 1 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt nach einem angeblichen Unfall ihres Ehemannes von der Beklagten als Betreiberin der B. Straßenbahnen Schadensersatz aus abgetretenem Recht.

Am 10. Oktober 2014 wurden beim Ehemann der Klägerin, welcher der Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat, eine frische Ruptur der Supraspinatussehne rechts und ein "Labrumeinriss/SLAP II Läsion" festgestellt. Zur Entstehung dieser Verletzungen behauptet die Klägerin, ihr Ehemann sei am Tag zuvor, also am 9. Oktober 2014, gegen 19.15 Uhr an der Haltestelle "H. " in B. als einziger Fahrgast in den separaten Anhänger einer Straßenbahn älteren Baujahres eingestiegen und in Richtung R. gefahren. Hierbei habe er einen Posaunenkoffer von ca. 30 bis 40 cm Breite und 150 cm Länge mit sich geführt. Den Koffer habe er zunächst auf die obere Stufe gestellt, bevor er selbst mit dem Einstieg habe beginnen können. Als er auf der untersten Stufe gestanden sei, habe sich die zweiflügelige automatische Tür geschlossen. Er habe die Tür zwar wieder aufgedrückt, diese habe sich aber gleich wieder geschlossen und ihn eingeklemmt. Dabei habe er einen reißenden Schmerz verspürt, sich aber aus der Tür dann wieder befreien und nachhause fahren können. Die Klägerin behauptet weiter, der Unfall sei entweder auf einen Defekt der Türe oder deren mangelnde Sicherheitsausstattung zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, es fehle bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag zum Unfallhergang. Jedenfalls nach dem - zulässiger Weise mit Nichtwissen erfolgten - Bestreiten der Beklagten sei es erforderlich gewesen, wenigstens den genauen Unfallzeitpunkt und die benutzte Straßenbahnlinie oder die Nummer des benutzten Wagens vorzutragen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Soweit sich der behauptete Unfall nach dem Vortrag der Klägerin an der viel benutzten Haltestelle "H. " ereignet haben solle, als der Ehemann der Klägerin in Richtung R. habe fahren wollen, trage die "Klägerin" (wohl richtig: Beklagte) unwidersprochen vor, dass zu der fraglichen Zeit alle Linien außer der Linie 3 Richtung R. gefahren seien. Damit komme - erst recht, weil die Klägerin den Unfallzeitpunkt nicht sicher habe angeben können - eine Vielzahl von Linien und Fahrzeugen in Betracht. Den Unfallzeitpunkt habe die Klägerin im in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag mit 19.50 Uhr angegeben, in einer Stellungnahme auf einen späteren Hinweis des Landgerichts hingegen mit "genau um 19.15 Uhr", wohingegen im in der Berufung gestellten Antrag von "ca. 19.15 Uhr" die Rede sei. Der Beklagten sei es vor diesem Hintergrund unzumutbar, bei allen in Betracht kommenden Fahrern und Fahrzeugen nachzuforschen, zumal die Klägerin auch Linien- und Wagennummer nicht habe vortragen können. Dies gelte erst recht, nachdem der Ehemann der Klägerin unstreitig bei einem Ortstermin im Straßenbahndepot den betroffenen Anhänger nicht habe identifizieren können. Spätestens aber scheitere die Schlüssigkeit des Klagevorbringens zu den Umständen des behaupteten Unfalls daran, dass die Klägerin selbst einräume, bei dem genannten Ortstermin habe eine Störung der Türschließautomatik nicht festgestellt werden können, und die Beklagte unwidersprochen vortrage, trotz des vagen Vortrages der Klägerin sämtliche in Betracht kommenden Fahrzeuge hinsichtlich der Türschließautomatik überprüft zu haben, ohne einen Defekt finden zu können. Schließlich sei aber auch bei Unterstellung des Vorbringens der Klägerin als richtig mangels weiterer Angaben zum betroffenen Fahrzeug nicht sicher, ob sich der Ehemann der Klägerin verletzt habe, weil die Lichtschranke an der Tür und/oder die "fühlende Türkante" nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, weil der Ehemann der Klägerin nach Abstellen des Posaunenkoffers im Wagen entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BefBedV nicht weiter zügig eingestiegen sei oder weil er die Tür anschließend zweimal mit Gewalt aufgedrückt habe, wobei die letzteren beiden Alternativen als weit überwiegendes Verschulden des Geschädigten zu Lasten der Klägerin gingen. Mangels konkreten Vorbringens der Klägerin zu Umständen und Ablauf des behaupteten Unfalls könne letztlich aber dahinstehen, ob ihr ein Mitverschuldensanteil ihres Ehemannes zuzurechnen sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Unfall sei nicht hinreichend substantiiert, die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

aa) Indem die Klägerin behauptet hat, ihr Ehemann sei am Abend des 9. Oktober 2014 an der Haltestelle "H. " beim Einstieg in eine von der Beklagten betriebene Straßenbahn durch die sich schließende Tür verletzt worden, hat sie alle Voraussetzungen eines - später an sie abgetretenen - Anspruchs ihres Ehemannes aus § 1 HaftpflG vorgetragen. Weiterer Darlegung bedurfte es nach den dargestellten Grundsätzen mithin nicht. Insbesondere war die Klägerin im Hinblick auf die Schlüssigkeit ihres Vortrags entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gehalten, weitere Einzelheiten zu Uhrzeit, Straßenbahnlinie oder Straßenbahnzug vorzutragen. Auch dass sie als Unfallzeitpunkt zunächst 19.50 Uhr angegeben und dies später auf "genau" 19.15 Uhr bzw. "ca." 19.15 Uhr korrigiert hat, ist für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 HaftPflG unerheblich und steht der Annahme hinreichend substantiierten Vortrags mithin nicht entgegen. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus dem Umstand, dass die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Unfall mit Nichtwissen bestreiten dürfe, erhöhte Darlegungsanforderungen für die Klägerin ableiten zu können. Durch das im Streitfall nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässige Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen erhöhten sich die Substantiierungsanforderungen für die Klägerin nicht; es führte alleine dazu, dass die mit Nichtwissen bestrittene Behauptung beweisbedürftig wurde.

bb) Schließlich stehen der Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einem Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht geht vielmehr selbst davon aus, dass auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin Geschehensabläufe in Betracht kommen, die die Annahme eines Mitverschuldens nicht rechtfertigen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen eines - gegebenenfalls anspruchsausschließenden - Mitverschuldens wäre aber die Beklagte.

c) Der dargestellte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme, insbesondere nach der von der Klägerin beantragten Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge, die Überzeugung gebildet hätte, dass sich der Unfall so wie von der Klägerin behauptet zugetragen hat, und auf dieser Grundlage den Klageanspruch bejaht hätte.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1835/15
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 23/16
Fundstellen
MDR 2019, 119
MDR 2019, 212
NJW 2019, 607
VersR 2019, 568