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BGH - Entscheidung vom 13.03.2018

VI ZR 281/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7

Fundstellen:
MDR 2018, 760
NJW 2018, 2133
VRS 2018, 169
VersR 2018, 1211

BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen VI ZR 281/16

DRsp Nr. 2018/5625

Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe i.R.d. tatbestandlichen Feststellungen; Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen

ZPO § 544 Abs. 7 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. November 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen.

Der Kläger war Eigentümer eines BMW 730 D, den er von einem Bekannten für 35.000 € gekauft hatte. Das Fahrzeug wurde am 16. April 2009 auf ihn zugelassen. Am 23. Juli 2009 fuhr Hakob K., ein Freund des Klägers und vormaliger Kläger zu 2, mit dem ihm vom Kläger überlassenen Pkw auf der B 469 aus Richtung Aschaffenburg in Richtung Miltenberg. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vom Beschleunigungsstreifen auf die B 469 auffahrenden, von Daiva B. gesteuerten Fahrzeug. Der Kläger nimmt den Beklagten als zuständigen Haftpflichtversicherer des von Daiva B. gesteuerten Fahrzeugs auf Ersatz seines (Sach-)Schadens in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage, soweit sie die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche betrifft, überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, weil es sich bei der Kollision der Fahrzeuge um ein zwischen den Beteiligten verabredetes Geschehen, also gerade nicht um einen Unfall, gehandelt habe. Nach einer Gesamtschau aller feststehenden Umstände sei es davon überzeugt, dass ein "gestellter Unfall" vorliege, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs mit Einwilligung des Klägers erfolgt sei.

Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht auf eine Reihe von Indizien gestützt. So habe sich der "Unfall" zur Nachtzeit an einer Stelle ereignet, an der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen gewesen sei. Beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel- bzw. unteren Oberklasse gehandelt. Der Kläger habe den Schaden fiktiv abgerechnet, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen worden. Beim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Beim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Verhalten des Klägers bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Beklagten heranzuziehen; so habe er etwa das Vorliegen eines Vorschadens am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Schließlich habe der Kläger die vom Beklagten gewünschte Nachbesichtigung durch einen von diesem benannten Fachmann nicht ermöglicht. Dass der Kläger nach dem Unfall die Polizei gerufen habe, spreche unter den Umständen des Streitfalles nicht gegen einen manipulierten Unfall. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vom Sachverständigen als möglich dargestellte Unfallhergang eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen mit sich gebracht habe.

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Würdigung unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit der beweisbewehrten Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, er habe die Unfallgegnerin nicht gekannt.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (Senat, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, VersR 2018, 247 Rn. 11).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht die in der Berufungserwiderung aufgestellte beweisbewehrte Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, wonach er die Unfallverursacherin nicht gekannt habe. Zwar hat es die Behauptung, bei der es sich um ein zentrales Argument des Klägers gegen das Vorliegen eines verabredeten Unfalls handelte, im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils wiedergegeben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr fehlt aber. Weder lässt sich den Gründen des Berufungsurteils entnehmen, ob das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers für unerheblich oder widerlegt erachtet hat, noch, warum es, sollte es sie für widerlegt erachtet haben, davon ausgegangen ist, von der beantragten Vernehmung des ehemaligen Klägers zu 2 als Zeuge absehen zu können.

cc) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des dargestellten Vortrags zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 52/10
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 275/15
Fundstellen
MDR 2018, 760
NJW 2018, 2133
VRS 2018, 169
VersR 2018, 1211