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BGH - Entscheidung vom 03.05.2018

IV ZR 204/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen IV ZR 204/17

DRsp Nr. 2018/9286

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenats - vom 20. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 ( IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Bereicherungsanspruchs auch keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufkl ärungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass sie bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 138/16
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 76/17