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BGH - Entscheidung vom 10.07.2018

IX ZR 66/18

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 119

BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 66/18

DRsp Nr. 2018/9588

Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Berechnung der Möglichkeit des Aufbringens der Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 4, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um sich gegen die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. Januar 2018 zu verteidigen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 119 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 , 115 , 119 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte zu 4 kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten seiner Prozessführung in der Revisionsinstanz aufbringen. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte zu 4 ist an dem Gesamtstreitwert von 1.537 € nur mit 636 € beteiligt. Für die Beauftragung eines Revisionsanwalts entstehen ihm Kosten in Höhe von 385,56 € (= 3,8 x 80 € = 304 € zuzüglich 20 € zuzüglich 19%). Selbst wenn für die Berechnung die Kosten seiner ihn im Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen Anwälte berücksichtigt würden, würde der maßgebliche Betrag nicht überschritten werden.

Der Beklagte zu 4 hat folgendes Einkommen nachgewiesen:

Nettoverdienst:  1.663,19 € 
abzgl. Betrag, den er an die Justizvollzugsanstalt für die Übernachtung abführen muss:  -190,00 € 
abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag  -219,00 € 
abzgl. Freibetrag  -481,00 € 
einzusetzendes Einkommen  773,19 € 
Monatsrate nach § 115 Abs. 2 Satz 3 ZPO   473,00 € 
Vier Monatsraten nach § 115 Abs. 4 ZPO   1.892,00 € 

Dass das Konto, auf das der Arbeitgeber den Monatslohn überweist (B. ), gepfändet worden ist, trägt der Beklagte zu 4 nicht vor. Auch behauptet er nicht, nicht Inhaber dieses Kontos zu sein. Ebenso wenig macht er geltend, aus seinem Arbeitsentgelt noch Zahlungen an die Justizvollzugsanstalt zum Ansparen des Überbrückungsgelds vornehmen zu müssen.

Deswegen ist es unschädlich, dass der Beklagte zu 4 noch nicht konkret zu seinem Vermögen vorgetragen hat. Er hat angegeben, Gelder auf Bankkonten, Lebensversicherungen, Wertpapiere und ähnliches mehr zu haben, seine Ansprüche gegen die Banken und Versicherungen seien jedoch gepfändet. Diese Angaben genügen nicht, um seine Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Vielmehr müsste er konkret vortragen und belegen, in welcher Höhe Ansprüche bestehen und in welcher Höhe diese Ansprüche gepfändet sind, damit festgestellt werden kann, dass er tatsächlich vermögenslos ist.

Vorinstanz: AG Würzburg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 1140/17
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 1655/17