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BGH - Entscheidung vom 29.05.2018

AnwZ (Brfg) 38/17

Normen:
VwGO § 124a Abs. 4
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/17

DRsp Nr. 2018/8135

Voraussetzungen für die Zulassung eines Angestellten im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwalt als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage hat, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 ; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Die Beigeladene ist seit dem 19. April 2006 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Kraft Arbeitsvertrages vom 11. August 2010 ist sie bei der J. gGmbH angestellt; sie ist bei dem A. (A. ) tätig. Mit Bescheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte sie entgegen der Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu. Auf die Klage der Klägerin hob der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid auf. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird zudem die vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage zu beantworten sein, ob eine Zulassung deshalb ausscheidet, weil die Beigeladene nicht für ihre Arbeitgeberin tätig ist, sondern für die A. .

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

...

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 66/16