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BGH - Entscheidung vom 13.03.2018

IV ZR 214/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 195

BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IV ZR 214/17

DRsp Nr. 2018/4656

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 195 ;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils erg angenen Urteilen vom 21. Februar 2018 ( IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war. Dies gilt - unabhängig von hier nicht einschlägigen und von der Revision zu Recht nicht weiterverfolgten europarechtlichen Gesichtspunkten - auch für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). Dem Versicherungsnehmer, der über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, war bereits vor dem Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 ( IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 ) die Klageerhebung nicht unzumutbar, nachdem er durch die Erklärung des Widerrufs und die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen zu erkennen gegeben hatte, dass er von einem fortbestehenden Lösungsrecht und einem Rückerstattungsanspruch ausging.

2. Die Revision hat schon aus diesen Erwägungen keine Aussichtauf Erfolg.

Ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB sowie die geltend gemachten Hilfsansprüche waren bei Erhebung der Klage im Oktober 2016 verjährt. Da der Kläger die als Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG a.F. auszulegende Erklärung unter dem 30. Juni 2006 abgegeben hatte, begann die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006 und lief Ende 2009 ab.

Zudem war bei Klageerhebung die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 4 BGB abgelaufen.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 167/16
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 75/17