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BGH - Entscheidung vom 14.03.2018

V ZB 187/17

Normen:
ZPO § 577 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen V ZB 187/17

DRsp Nr. 2018/4659

Voraussetzungen für die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum

Tenor

Auf das Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 24. August 2017 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als der gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des Beschlusses des Beschwerdegerichts entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschluss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach insoweit keinen Bestand haben, als der gegen die Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag zurückgewiesen wurde; sie sind insoweit aufzuheben. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen; aufgrund mangelnder Vorbefassung der Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG München, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 481 H 9320/17 WEG
Vorinstanz: LG München I, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 8948/17