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BGH - Entscheidung vom 12.07.2018

3 StR 122/18

Normen:
StPO § 349

BGH, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 3 StR 122/18

DRsp Nr. 2018/10113

Verwerfung mehrerer Revisionen

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2017 werden verworfen.

2.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 , §§ 252 , 249 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Gunsten der Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2018 keinen Erfolg.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Kleve, vom 09.11.2017