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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

1 StR 129/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 1 StR 129/18

DRsp Nr. 2018/6685

Verwerfung einer Revision als unbegründet; Unterschiedliche Gesamtdauer der Freiheitsstrafe im schriftlichen Urteil sowie in den Urteilsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für "tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00).

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Halle, vom 08.06.2017