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BGH - Entscheidung vom 05.04.2018

3 StR 652/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 3 StR 652/17

DRsp Nr. 2018/5505

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/Veh, 3. Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 28.08.2017