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BGH - Entscheidung vom 20.03.2018

VIII ZB 31/17

Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 31/17

DRsp Nr. 2018/4444

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. April 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 700 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden ist, gewahrt sein müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05, NJW 2006, 1520 Rn. 2 ff.; vom 4. April 2006 - VI ZB 45/04, juris Rn. 2 ff.; vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 2 ff.; vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 5 ff.), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts die Beklagte nicht in ihren Ansprüchen auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Kaiserslautern, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen C 402/16
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 20/17