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BGH - Entscheidung vom 04.07.2018

XII ZA 58/17

Normen:
FamFG § 44 Abs. 2 S. 4
FamFG § 44 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen XII ZA 58/17

DRsp Nr. 2018/9405

Verwerfung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 wird verworfen.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 2 S. 4; FamFG § 44 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist jedoch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrüge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich erkannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung).

Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 863a XVII 164/16
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 301 T 260/17