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BGH - Entscheidung vom 14.08.2018

I ZB 8/18

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen I ZB 8/18

DRsp Nr. 2018/11634

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten Senat wegen Befangenheit als unzulässig

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.).

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Halle, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 69/17
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 52/17