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BGH - Entscheidung vom 05.06.2018

I ZB 7/18

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen I ZB 7/18

DRsp Nr. 2018/9328

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senat wegen Befangenheit als unzulässig

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben, wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines Postdoc-Stipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelrichterin, nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die nachfolgende Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2018 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 beantragt die Antragstellerin, den Senatsbeschluss aufzuheben, legt hilfsweise den zulässigen Rechtsbehelf ein und lehnt den Senat als befangen ab.

II. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.).

Der Antrag, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückzugeben, ist unzulässig. Einen solchen Rechtsbehelf sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. Soweit der Antrag als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 auszulegen ist, ist diese unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ).

Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Halle, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 69/17
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 54/17