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BGH - Entscheidung vom 25.07.2018

PatAnwSt (R) 1/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen PatAnwSt (R) 1/18

DRsp Nr. 2018/11636

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Patentanwalts gegen die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Patentanwalts vom 12. Juni 2018 gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , die Richterinnen G. und Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch des Patentanwalts ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2017 - PatAnwZ 1/17, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 1; vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17, juris Rn. 12; vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1). Solche Umstände lässt das Gesuch des Patentanwalts nicht erkennen.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 7. August 2017 aaO Rn. 4 m.w.N.).

Vorinstanz: LG München I, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Pat 1/15
Vorinstanz: OLG München, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen St 1/16