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BGH - Entscheidung vom 17.05.2018

I ZB 104/17

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen I ZB 104/17

DRsp Nr. 2018/7713

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge gegen Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 20. März 2018 sowie die Anträge, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

3.

Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.

1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 27. April 2018 erneut angebrachten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.).

2. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 20. März 2018 ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ).

3. Die Anträge der Verfügungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, sind unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ). Eine Zurückverweisung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 50/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 53/17