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BGH - Entscheidung vom 11.01.2018

5 StR 445/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 125

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 445/17

DRsp Nr. 2018/1793

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten V. , K. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko. die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31 , 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko. zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.12.2016
Vorinstanz: AG Lübeck, vom 02.10.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 125