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BGH - Entscheidung vom 07.08.2018

3 StR 246/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 3 StR 246/18

DRsp Nr. 2018/11870

Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Januar 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 , § 400 Abs. 1 StPO ). Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Der Nebenklage steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Der Nebenkläger hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2009, 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt wird, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 15.01.2018