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BGH - Entscheidung vom 25.01.2018

3 StR 524/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 3 StR 524/17

DRsp Nr. 2018/3232

Verwerfung der Revision der StA als unbegründet

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Mai 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 29 rechtlich zusammentreffenden Fällen, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Gefangenenbefreiung, Bedrohung sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2017 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Hannover, vom 17.05.2017