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BGH - Entscheidung vom 09.01.2018

5 StR 587/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 587/17

DRsp Nr. 2018/1789

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin A. M. sowie den Nebenklägern H. M. und M. M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zur Intoxikation des Tatopfers mit Medikamenten getroffen, wäre eine Aufklärungsrüge unter Vorlage namentlich des Blutentnahmebefundes erforderlich gewesen. Eine solche ist nicht erhoben worden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.06.2017