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BGH - Entscheidung vom 19.07.2018

5 StR 259/18

Normen:
StPO § 348 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 5 StR 259/18

DRsp Nr. 2018/10573

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Adhäsionsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. August 2017 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift "10. Teil- und Grundurteil" entfällt.

b)

Das Grundurteil wird wie folgt gefasst:

c)

Die Adhäsionsentscheidung wird dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 348 Abs. 2 ;

Gründe

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge betreffend die Verletzung rechtlichen Gehörs den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach der durchgeführten Protokollberichtigung ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat (Protokollband S. 6). Dem entsprechen die Urteilsgründe (UA S. 27). Abgesehen davon hatte der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung bis hin zum letzten Wort jede Möglichkeit, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.

2. Die Adhäsionsentscheidung bedarf in mehreren Punkten der Klarstellung.

a) Die Zwischenüberschrift ("Teil- und Grundurteil") muss entfallen. Das Landgericht hat dem Angeklagten das vom Adhäsionskläger beantragte Schmerzensgeld in vollem Umfang zuerkannt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es insoweit ein "Teilurteil" hätte aussprechen sollen. Die missverständlichen Ausführungen, wonach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die "haftungsbegründende Verletzung ... des Eigentums" berücksichtigt worden seien (UA S. 48), gefährden den Schmerzensgeldausspruch letztlich nicht.

b) Hinsichtlich des Grundurteils war zum Ausdruck zu bringen, dass dieser sich nur auf die materiellen Schäden aufgrund der durch den Angeklagten verübten Verwüstung der Wohnung des Adhäsionsklägers bezieht.

c) Gibt das Gericht - wie hier - einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17 mwN). Der Senat hat die Adhäsionsentscheidung diesbezüglich ergänzt.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 31.08.2017