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BGH - Entscheidung vom 21.11.2018

4 StR 435/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 4 StR 435/18

DRsp Nr. 2019/6353

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats bzgl. Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit für die Bewertung der Schuldfähigkeit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Obgleich die Strafkammer in den Urteilsgründen nur die in der ca. zwei Stunden nach den Taten entnommenen Blutprobe gemessene Alkoholkonzentration angegeben und die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht ausdrücklich bestimmt hat, vermag der Senat auszuschließen, dass sie bei ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von einer zu niedrigen Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist. Denn die Angabe der gemessenen Blutalkoholkonzentration ist entweder mit der entsprechenden Zeitangabe (UA 9, 15 und 22) oder einer Benennung des zeitlichen Abstands zwischen der Probenentnahme und den Taten (UA 29) verknüpft.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob hier auf die Rechtsfigur der vorsätzlichen actio libera in causa zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1962 – 4 StR 79/62, NJW 1962, 1578 ; Urteil vom 23. November 1951 – 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14 , 17; MünchKommStGB/Streng, 3. Aufl., § 20 Rn. 114 mwN). Deren Anwendbarkeit wäre mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Angeklagte einen Vorsatzwechsel vollzogen und den maßgeblichen Entschluss zur Begehung eines schweren Raubes erst nach der Alkoholaufnahme gefasst hat, ohnehin zweifelhaft.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 06.06.2018