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BGH - Entscheidung vom 12.12.2018

5 StR 510/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 5 StR 510/18

DRsp Nr. 2019/506

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Generalbundesanwalts zur angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:

„Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014 – 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB . Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten anzuordnen.

Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 StR 93/18 Rn. 5).“

Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der Strafbemessung verbunden.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 31.05.2018