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BGH - Entscheidung vom 19.07.2018

5 StR 277/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 5 StR 277/18

DRsp Nr. 2018/10575

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Zahlung von Zinsen auf das Schmerzensgeld

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Februar 2018 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem 26. Januar 2018 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2.

Der Antrag des Adhäsionsklägers vom 16. Mai 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO und hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18 mwN).

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und - bis auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prozesszinsen - nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 09.02.2018