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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

5 StR 515/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 515/17

DRsp Nr. 2018/1753

Verwerfung der Revision als unbegründet; Tötung zur Verdeckung einer Raubtat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. März 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht das vom Landgericht bejahte Mordmerkmal der Habgier als beherrschenden Beweggrund durch die Feststellungen nicht als belegt an. Jedoch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte getötet hat, um seine Raubtat zu verdecken. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht. Eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ) hat das Landgericht verneint.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 27.03.2017