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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

4 StR 602/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 4 StR 602/17

DRsp Nr. 2018/1331

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ausweislich des eindeutigen Revisionsantrags wirksam auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils beschränkt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 06.09.2017