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BGH - Entscheidung vom 05.07.2018

IX ZB 42/18

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen IX ZB 42/18

DRsp Nr. 2018/10714

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 9. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Eingabe des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Er wendet sich vor allem gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Insbesondere die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Leer, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 858/16
Vorinstanz: LG Aurich, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 105/18