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BGH - Entscheidung vom 19.04.2018

IX ZB 68/17

Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen IX ZB 68/17

DRsp Nr. 2018/6005

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig bzgl. des Werts des Beschwerdegegenstandes

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. September 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 500 €

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ), aber im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die auf die Abweisung des Klageantrags Ziffer 6 beschränkte Berufung des Klägers war nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überstieg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Festsetzung des Beschwerdewerts auf lediglich 500 € die Grenzen seines ihm durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 9; Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, WM 2018, 291 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3ZPO).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 209/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 101/17