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BGH - Entscheidung vom 01.02.2018

IX ZB 73/17

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen IX ZB 73/17

DRsp Nr. 2018/3130

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision nicht anfechtbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Schreiben des Beklagten vom 30. Oktober 2017 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1490/15
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 136/17