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BGH - Entscheidung vom 26.06.2018

XI ZR 738/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 - Aktenzeichen XI ZR 738/17

DRsp Nr. 2018/9416

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig hinsichtlich des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

I.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; jeweils mwN).

II.

Nach diesen Grundsätzen übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert in der letzten mündlichen Verhandlung am 8. September 2017 nach Erörterung mit den Parteien entsprechend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift auf 10.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten am 13. September 2017 aufgrund eines Durchsuchungsberichts des Landeskriminalamts vom 2. November 2015 Kenntnis davon erlangt, dass der G. außer einem über seinen Wert belasteten Grundstück ein Pkw im Wert von 33.800 € gehöre. Auf diese neue Angabe zur Bemessung des Streitwertes kann die Klägerin sich nach den genannten Grundsätzen nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 5 und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 9 mwN). Zudem könnte für die Höhe des Streitwertes und der Beschwer nicht der Wert eines einzelnen Vermögensgegenstandes der G. , sondern allenfalls der Wert ihres gesamten Vermögens von Bedeutung sein. Dazu macht die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 196/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 45/16