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BGH - Entscheidung vom 22.02.2018

V ZR 100/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen V ZR 100/17

DRsp Nr. 2018/4124

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Übersteigens des Werts des Beschwerdegegenstands

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der Senat regelmäßig - und auch hier - nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Köln, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 132/15
Vorinstanz: LG Köln, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 65/16