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BGH - Entscheidung vom 01.03.2018

I ZA 7/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen I ZA 7/17

DRsp Nr. 2019/1342

Verwerfung der Anträge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unzulässig

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 und auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die Anträge der Antragstellerin, mit der sie im Ergebnis ihren Prozesskostenhilfeantrag und ihre Gehörsrüge wiederholt, sind unzulässig. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag bereits abschlägig beschieden und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bonn, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 32/17