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BGH - Entscheidung vom 18.06.2018

V ZR 110/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen V ZR 110/17

DRsp Nr. 2018/8740

Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 150/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 114/15