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BGH - Entscheidung vom 13.08.2018

VI ZR 499/16

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 13.08.2018 - Aktenzeichen VI ZR 499/16

DRsp Nr. 2018/12855

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 13. Mai 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig.

Zum einen ist die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 ; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Zum anderen wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764 ). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Senatsbeschluss vom 27. März 2018 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 28. März 2018 zugestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2018 ist hier am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt er persönlich den Senatsbeschluss übermittelt erhielt oder "bearbeiten" konnte. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 ; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 287/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1/15