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BGH - Entscheidung vom 21.11.2018

V ZR 341/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen V ZR 341/17

DRsp Nr. 2018/18757

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Daran fehlt es. Der Kläger begründet die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit dem Hinweis, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. Dies genügt nicht. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, juris Rn. 6).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/12
Vorinstanz: KG, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 23/16