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BGH - Entscheidung vom 04.07.2018

4 StR 607/17

Normen:
WaffG § 36
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 607/17

DRsp Nr. 2018/9726

Verurteilung wegen unerlaubten Waffenhandels in 74 Fällen und wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

WaffG § 36 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in 74 Fällen und wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteilsgründe gemäß § 52a WaffG aF wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG verurteilt worden ist.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrenseinstellung unberührt. Mit Blick auf die weiteren 74 Einzelstrafen von jeweils acht Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für Fall C II der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Hagen, vom 14.07.2017