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BGH - Entscheidung vom 20.09.2018

I ZR 128/18

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen I ZR 128/18

DRsp Nr. 2018/15977

Vertretungsbefugnis bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH

Tenor

Der Antrag des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, die Beklagte selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 hat der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, beantragt, diese selbst vor dem Bundesgerichtshof vertreten zu dürfen. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Der Senat geht davon aus, dass das Schreiben vom 3. Juli 2018 für den Fall der Ablehnung des Vertretungsantrags nicht zugleich als Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu werten ist, die kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 544 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 550/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 132/13