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BGH - Entscheidung vom 25.06.2018

XI ZR 335/17

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen XI ZR 335/17

DRsp Nr. 2018/10817

Verrechnung des Agios auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens i.R.d. Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.000 €.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO ). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. April 2018 Bezug (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Die Einwände der Revision in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Entgegen ihrer Auffassung kommt in den Darlehensverträgen klar zum Ausdruck, dass das Agio laufzeitabhängig zu verrechnen ist. Die Darlehensverträge enthalten die ausdrückliche Bestimmung, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens verrechnet wird. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird, anders als die Revision meint, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und den Sonderbedingungen für Bauspardarlehen nicht wiederholt wird.

Vorinstanz: AG Potsdam, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 180/15
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 10/16