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BGH - Entscheidung vom 09.05.2018

I ZR 110/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AEUV Art. 267 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen I ZR 110/16

DRsp Nr. 2018/6813

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Vorabentscheidungsgesuch

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; AEUV Art. 267 Abs. 3 ;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Beklagten rügen ohne Erfolg, der Senat habe ihr rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie dadurch verletzt, dass er sich in den Urteilsgründen nicht mit der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 ( C-561/11, GRUR 2013, 516 - FCI/FCIPPR) befasst habe.

1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133 , 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710 , 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem Sinn befasst, den sie für richtig erachtet (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 5).

2. Danach ist das rechtliche Gehör der Beklagten im Streitfall nichtverletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. November 2017 die Notwendigkeit einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft, eine solche jedoch aus den in der Entscheidung in Rn. 39 genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.

Der Senat hat sich auch mit dem von den Beklagten angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 befasst und es zur Begründung herangezogen (Rn. 27). Dass der Senat hieraus nicht die von den Beklagten gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG München I, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 22627/13
Vorinstanz: OLG München, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1576/15