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BGH - Entscheidung vom 28.09.2018

V ZR 229/17

Normen:
WEG § 12
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen V ZR 229/17

DRsp Nr. 2018/15726

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise; Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 12 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Die von dem Beklagten für die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG angeführten Gründe hat der Senat bei der Bemessung der Beschwer einbezogen und - wenn auch nicht mit dem von dem Beklagten gewünschten Ergebnis - gewürdigt (vgl. Rn. 3 des Beschlusses vom 19. Juli 2018 aE).

2. Die Entscheidung ist auch nicht überraschend. Bereits vor der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 ( V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN). Ohnehin könnten die Überlegungen des Beklagten nicht dazu führen, dass die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde als zulässig anzusehen ist. Allenfalls könnten sie angeführt werden, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der von dem Beklagten beabsichtigten Verfassungsbeschwerde zu erreichen; darüber hätte das Bundesverfassungsgericht und nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Vorinstanz: AG Köln, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 202/15
Vorinstanz: LG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 128/16