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BGH - Entscheidung vom 18.09.2018

IX ZB 42/18

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 42/18

DRsp Nr. 2018/13948

Unzulässigkeit einer nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Beklagten persönlich mit Schreiben vom 12. August 2018 erhobene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO ) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss vom 5. Juli 2018 ausgeführt, Anwaltszwang. Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH NJW 2005, 2017 mwN).

Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 Rn. 14 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die vom Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren eingelegte Rechtsbeschwerde war unstatthaft, weil sie nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen worden war. Die angefochtene Entscheidung war deshalb nicht in der Sache zu prüfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.

Vorinstanz: AG Leer, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 858/16
Vorinstanz: LG Aurich, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 105/18