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BGH - Entscheidung vom 06.12.2018

4 StR 387/18

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 387/18

DRsp Nr. 2019/297

Unzulässigkeit einer auf die Erreichung einer anderen Rechtsfolge gerichteten Revision der Nebenklage

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. September 2018 zutreffend ausgeführt:

„Die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin scheitert an § 400 Abs. 1 StPO . Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das versuchte Tötungsdelikt zu ihrem Nachteil als ver suchten Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme eines weiteren Mordmerkmals erstrebt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01).“

Vorinstanz: LG Landau, vom 28.03.2018