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BGH - Entscheidung vom 18.09.2018

3 StR 101/18

Normen:
StPO § 356a S. 1

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 3 StR 101/18

DRsp Nr. 2018/15431

Unzulässigkeit der Eingabe eines Verurteilten wegen Versäumung der Wochenfrist

Tenor

Die "Revisionsbeschwerde" des Verurteilten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2018 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 1;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2017 mit Beschluss vom 17. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei mehrseitigen Schreiben, mit welchen er unter anderem manche Einzelheiten aus dem Revisionsverfahren beanstandet.

Die Eingabe des Verurteilten ist wegen Versäumung der Wochenfrist unzulässig. Bei Revisionsentscheidungen ist ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO statthaft (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 109 ; vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1), so dass es nach § 300 StPO geboten ist, die "Revisionsbeschwerde" als Anhörungsrüge zu behandeln; dann unterliegt sie aber auch der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO . Diese kann nicht durch Erheben und Zulassen einer unbefristeten Gegenvorstellung umgangen werden.

Die Gehörsrüge wäre allerdings auch unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 24.10.2017