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BGH - Entscheidung vom 24.09.2018

EnVR 58/17

Normen:
EnWG § 90

BGH, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen EnVR 58/17

DRsp Nr. 2018/15435

Tragung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten

Tenor

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.592.938 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ;

Gründe

Die Beschwerdegegnerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf bis 4.592.938 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 163/15 [V]