Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.09.2018

III ZB 20/18

Normen:
ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZB 20/18

DRsp Nr. 2018/14784

Streitwert für die Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentation bzgl. eines Krankenhausaufenthalts i.R.e. Rechtsbeschwerde

Ob der Kläger eine Erweiterung der Berufung noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hätte vornehmen können und dies bis zum Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist für die Berufungsbegründung getan hätte, wenn das Berufungsgericht nicht zuvor die Berufung verworfen hätte, ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht relevant. Denn hierfür ist die tatsächlich eingelegte und begründete, nicht die hypothetisch mögliche Berufung maßgeblich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2018 - 4 U 1570/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 187,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 2 ; ZPO § 3 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentation bezüglich eines Krankenhausaufenthalts bei der Beklagten. Er war vom 10. bis 22. April 2014 auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Dresden - Betreuungsgericht - vom 11. April 2014 bei der Beklagten in einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Ab dem 23. April 2014 befand er sich freiwillig in einer offenen Station der Beklagten, bis er am 25. April 2014 die Klinik verließ.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2017 zugestellt worden. Mit am 3. November 2017 eingegangenem Schreiben hat der Kläger zunächst selbst Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Am 16. November 2017 hat er sodann durch Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat hierbei den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen für die Zeit vom 23. bis 25. April 2014, also während des freiwilligen Aufenthalts bei der Beklagten, zu verurteilen. Hierfür hat er Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 hat der Kläger erklärt, sein eigener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine umfassende Berufung werde weiter aufrechterhalten. Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine vollumfängliche Berufung in Betracht.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2018 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die eingelegte Berufung und denjenigen für die beabsichtigte Berufungserweiterung abgelehnt und auf die vorgesehene Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2018 hat das Berufungsgericht unter anderem die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beschwerdesumme von 600 € sei nicht erreicht. Der Streitwert für die Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen sei mit höchstens 20 % der beabsichtigten Haftungsklage anzusetzen, deren Wert der Kläger mit 5000 € beziffere. Da dieser in der Berufung nur noch die Herausgabe von Unterlagen für 3 von 16 Behandlungstagen verlange, sei auch der Streitwert entsprechend zu kürzen. Soweit der Kläger geltend mache, er benötige die Unterlagen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, rechtfertige dies keine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes, da der Kläger dieses Begehren nicht mit einer Zivilklage verfolgen könne.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Seine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des hierbei eröffneten Ermessen (§§ 2 ,3 ZPO ) überschritten worden sind oder ob dieses fehlerhaft ausgeübt worden ist (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. März 2018 - III ZB 70/17, NJW-RR 2018, 697 Rn. 10; vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 6), lässt eine Rechtsverletzung nicht erkennen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die eingelegte und begründete Berufung sich nur auf die Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen für den Zeitraum des freiwilligen Klinikaufenthalts, nicht jedoch für den der Unterbringung bezog. Dies ergibt sich sowohl aus den angekündigten Berufungsanträgen als auch aus der zugehörigen Berufungsbegründung. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bereits im Beschluss vom 2. Februar 2018 unter Ankündigung der beabsichtigten Berufungsverwerfung vertreten, ohne dass der Kläger dem in den anwaltlichen Stellungnahmen hierzu entgegengetreten ist. Der Kläger hat die Berufung auch zu keinem Zeitpunkt erweitert.

Ob der Kläger eine Erweiterung noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hätte vornehmen können und dies - wie die Beschwerde vorbringt - bis zum Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist für die Berufungsbegründung getan hätte, wenn das Berufungsgericht nicht zuvor die Berufung verworfen hätte, ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht relevant. Denn hierfür ist die tatsächlich eingelegte und begründete, nicht die hypothetisch mögliche Berufung maßgeblich.

Unerheblich ist auch, dass das Berufungsgericht vor Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist entschieden hat. Denn der Kläger hätte einen Wiedereinsetzungsantrag auch nach der Verwerfung der Berufung noch bis zum Ablauf dieser Frist stellen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898 , 1899) und - dessen Zulässigkeit und Begründetheit unterstellt - die Berufung erweitern können, was er nicht getan hat. Ohnehin ist es dem Berufungsgericht nicht vorwerfbar, dass es vor Ablauf der etwaigen Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe entschieden hat. Denn es hat zugleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf eine Berufungserweiterung mangels Kausalität der Bedürftigkeit für die Fristversäumung nicht in Betracht kommt. Hiergegen hat der Kläger in den anwaltlichen Stellungnahmen nichts vorgebracht.

2. Gegen die Festsetzung des Wertes der eingelegten und begründeten Berufung auf 187, 50 € bestehen keine Bedenken.

Der Kläger wendet sich in seiner Beschwerde nicht dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Haftungsklage unter Berücksichtigung der Dauer der freiwilligen Behandlung mit 187,50 € angesetzt hat. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, dass hierzu weitere 1.000 € im Hinblick auf das Interesse an der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis zu addieren seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass ein derartiger Anspruch nicht mit einer Zivilklage verfolgt werden könnte. Jedenfalls bestehen - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlungsunterlagen über die Zeit des freiwilligen Klinikaufenthalts vom 23. bis 25. April 2014 für das Verfahren auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis von Bedeutung sein könnten, so dass das Interesse an der Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Bewertung der Beschwer des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem in den Instanzen gehaltenen Vortrag ergibt sich eine Relevanz dieser Unterlagen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, ebenso wenig wie die Bedeutung der Behandlungsunterlagen betreffend die Zeit der Unterbringung ersichtlich ist. Aus den vom Kläger als Anlage zur Streitverkündungsschrift vom 10. Februar 2018 vorgelegten Unterlagen ist vielmehr ersichtlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 25. September 2014 erfolgte, nachdem der Kläger der Anordnung zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens nicht nachgekommen war. Im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde mit Schreiben der zuständigen Behörde vom 24. Januar 2018 ebenfalls die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens angeordnet. Nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die damaligen Behandlungsunterlagen dieses - übliche - Vorgehen sowie die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis hätten beeinflussen können oder noch beeinflussen könnten.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sein Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen, das sowohl Grundlage des Streitwerts als auch des Werts des Beschwerdegegenstands ist, für den gesamten Zeitraum selbst nur noch mit 80 € bewertet. Gegen die den gesamten Behandlungszeitraum umfassende Festsetzung des Streitwerts auf 1.000 € durch das Landgericht hat er mit Schreiben vom 7. Februar 2018 Streitwertbeschwerde eingelegt mit der Begründung, der Streitwert betrage insgesamt nur 80 €. Er hat hierbei auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts

vom 2. Februar 2018 Bezug genommen, die er sich zu Eigen mache. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen für nur 3 Tage mit mehr als 1.000 € zu bewerten sei, nicht nachvollziehbar.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 800/17
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1570/17