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BGH - Entscheidung vom 20.06.2018

5 StR 136/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 5 StR 136/18

DRsp Nr. 2018/9536

Strafzumessung i.R.e. Verurteilung wegen des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. September 2015 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 2016 ( 5 StR 166/16) lediglich den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die gegen das nunmehrige gleichlautende Urteil mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die neuerliche Gesamtstrafe zwar überaus milde, ihre Zumessung weist aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Aussetzungsentscheidung. Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung nunmehr strafschärfend den langen Tatzeitraum sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten (vgl. BGH aaO). Den gleichwohl straffen Zusammenzug der Einzelstrafen hat es indes insbesondere mit der seit den Taten verstrichenen Zeit begründet. Dies hält sich - ungeachtet der überaus kurzen Begründung - auch angesichts der Aussöhnung mit einem Teil der Nebenklägerinnen in dem weiten Spielraum, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO . Die Nebenklägerin trägt ihre in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen selbst (vgl. KK-StPO/Grieg, 7. Aufl., § 473 Rn. 11 mwN).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Berlin, vom 10.10.2017