Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.08.2018

3 StR 291/18

Normen:
StGB § 22
StGB § 24 Abs. 1 S. 1
StGB § 223

BGH, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 3 StR 291/18

DRsp Nr. 2018/12373

Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig ist, und

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460 , 462 StPO , auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 22 ; StGB § 24 Abs. 1 S. 1; StGB § 223 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung des Verfahrens den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Nach den Feststellungen zu II. Tat 2 der Urteilsgründe ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte vom Versuch der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 , 2 , § 22 StGB ) strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich dieser Tat, die mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, eingestellt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.

2. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2017 getroffen. Sollte die Geldstrafe schon vollstreckt sein, stünde dies ihrer Einbeziehung entgegen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53 , 54 StGB ). Der Senat vermag auch mit Blick auf die Kürze des zwischen Erlass des Strafbefehls und der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichenen Zeitraums sowie auf das festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB ) nicht auszuschließen, dass die Geldstrafe bereits vollständig erledigt ist.

3. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO überlassen werden; denn wegen der bestehen bleibenden Einzelstrafen zu den Fällen II. Taten 1 und 3 der Urteilsgründe steht fest, dass in jedem Fall eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 53 , 54 StGB ; siehe dazu nur BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, juris Rn. 4). Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl betrifft, den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (22. Februar 2018) zugrunde zu legen haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16 mwN). Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20 ; vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12, juris Rn. 2).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.02.2018